Unser Portal www.legalomat.de bietet eBay-Händlern eine neue Funktion: Mit dem AGB-Tool wird zugleich eine passende Widerrufsbelehrung generiert. Außerdem sind jetzt auch Klauseln integriert für den Auslandsversand in alle 27 EU-Länder zuzüglich Schweiz, Norwegen und Liechtenstein.

Hier finden Sie das neue Tool zur AGB-Erstellung: www.legalomat.de/?go=ebay-agb-paket

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Unsere Kanzlei bietet in Kooperation mit DaWanda zur Zeit folgende neue Seminare an:

Montag, 27. 2. 2012: Urheberrecht, Designschutz und Markenrecht

Samstag, 3. 3. 2012: Rechtsgrundlagen für Shopbetreiber

Die halbtägigen Seminare finden jeweils in Berlin-Mitte statt. Nähere Informationen: www.wa-recht.de/seminare

 

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Unsere Kanzlei wurde jüngst mit Abmahnungen des Berliner Rechtsanwalts Matthias Olbrich befasst. Der Anwalt vertritt einen angeblichen eBay-Verkäufer Kay Hocotz unter dem eBay-Namen “b-sw806″. Die Abmahnung betrifft angebliche Fehler in der Widerrufsbelehrung unserer Mandantschaft. Dabei fällt auf, dass der eBay-Verkäufer “b-sw806″ erst wenige Tage vor der Abmahnung bei eBay registriert wurde und dort weder über ein Impressum verfügt noch irgendwelche Artikel anbietet.

Unsere Kanzlei geht daher von einer missbräuchlichen und rechtswidrigen Abmahnung aus. Es ist nicht auszuschließen, dass Zweck der Abmahnung allein die Kostenerhebung bei den Abgemahnten ist.

Wenn Sie eine ebensolche Abmahnung erhalten haben sollten, bitten wir Sie, mit unserer Kanzlei Kontakt aufzunehmen (Telefon 030-33021901 oder mail@wa-recht.de), um entsprechende Beweismittel gegen den Verantwortlichen zusammenzutragen und eine Schädigung weiterer Händler zu verhindern.

Geben Sie nicht die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlen Sie kein Geld, bevor Sie sich anwaltlich haben beraten lassen! Wir beraten und vertreten Sie gern.

 

Erinnerung an alle Shop-Betreiber: Spätestens am 4. 11. 2011 müssen Sie Ihre alten Widerrufsbelehrungen, die noch nicht dem Gesetzesstand vom 4. 8. 2011 entsprechen, austauschen. Denn an diesem Tag endet die gesetzliche Übergangsfrist. Ab dem 5. 11. 2011 ist nur noch die neue Widerrufsbelehrung 2011 zulässig. Vermeiden Sie das Risiko einer Abmahnung und aktualisieren Sie Ihren Shop jetzt!

Sie können hier die neue Widerrufsbelehrung 2011 erstellen und herunterladen: www.legalomat.de

 

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Neuer Service unserer Kanzlei: Unter www.legalomat.de finden Sie jetzt ein Tool, mit dem Sie AGB und Widerrufsbelehrung für den internationalen Warenversand erstellen können. Rechtssichere Shop-AGB für den Versand in alle EU-Länder (plus Schweiz und Norwegen, Liechtenstein) sind damit einfach und kostengünstig erhältlich. Vorläufig ist das Tool exklusiv für DaWanda-Händler verfügbar.

Folgende Länder deckt unser Tool für den Auslandsversand ab:  Belgien,  Bulgarien,  Dänemark,  Estland,  Finnland,  Frankreich,  Griechenland,  Großbritannien,  Irland,  Italien,  Lettland, Liechtenstein,  Litauen,  Luxemburg,  Malta,  Niederlande, Norwegen,  Österreich,  Polen,  Portugal,  Rumänien,  Schweden,  Schweiz,   Slowakei,  Slowenien,  Spanien,  Tschechien,  Ungarn,  Zypern

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Die Neufassung des Verbraucherwiderrufsrechts und damit der Widerrufsbelehrung 2011 tritt in Kraft: Am 3. 8. 2011 wurde das Reformgesetz vom 26. 5. 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neue Widerrufsbelehrung 2011 gilt damit ab 4. 8. 2011 um 0 Uhr.

Wichtig: Alle Online-Händler sollten jetzt die Widerrufsbelehrung aktualisieren.

Nutzen Sie dazu unseren Service unter www.legalomat.de, wo Sie Ihre Widerrufsbelehrung generieren können. Optional erhalten Sie auch passende AGB.

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Grünes Licht für Änderungen des Widerrufsrechts und der Widerrufsbelehrung: Nachdem der Bundestag am 26. 5. 2011 verschiedene Änderungen beschlossen hatte, gab auch der Bundesrat seine Zustimmung. Am 17. 6. 2011 beschloss der Bundesrat, das Gesetz nicht in den Vermittlungsausschuss zu geben. Damit ist der Weg frei für die Verkündung durch den Bundespräsidenten. Die Veränderungen betreffen insbesondere die Regelungen für den Wertersatz bei Verschlechterungen und den Nutzungswertersatz während der Widerrufsfrist.

Unsere Kanzlei wird über das Inkrafttreten der Gesetzesreform berichten. Unter www.legalomat.de können Sie bereits jetzt Widerrufsbelehrungen mit dem reformierten Inhalt bestellen.

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Wer in seinem Online-Shop eine Artikelbeschreibung durch Bilder ergänzt, sollte genau hinschauen: Denn auch ein Bild kann Vertragsbestandteil sein – gleichwertig mit der Artikelbeschreibung in Textform. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 346/09). Im behandelten Fall hatte ein Autohaus einen Gebrauchtwagen im Internet angeboten. Auf einem der Fotos war eine eingebaute Standheizung zu sehen, die im Text nicht erwähnt war und bei späterer Übergabe des Wagens fehlte. Das Gericht sprach der Käuferin aufgrund des Fotos einen Anspruch auf nachträglichen Einbau der Standheizung zu. Das Foto sei nämlich als verbindlicher Vertragsbestandteil anzusehen.

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Der Bundestag hat am 26. 5. 2011 mit großer Mehrheit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen zugestimmt. Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genannten Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird damit an EU-Recht angepasst. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, die Bestimmung der EU-Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz stehe einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Bundestages, 26. 5. 2011

Sie wollen eine Widerrufsbelehrung mit Update-Garantie für die anstehenden Änderungen erstellen? Bei legalomat.de sind Sie richtig!

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Wer mit dem Gedanken spielt, sich mit staatlicher Förderung selbstständig zu machen, sollte sich beeilen! Denn aktuell läuft das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Sozialgesetzbuch III (SGB III), aus dessen § 57 SGB III und § 58 SGB III sich der aktuelle Anspruch auf einen Gründerzuschuss ergibt.

Bisher kann jeder Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) mit einem Restanspruch von 90 Tagen unter geringen formellen Voraussetzungen die Förderung seiner Selbstständigkeit erreichen. Liegen die Voraussetzungen vor, muss weiterlesen »

Ab sofort bietet unsere Kanzlei einen neuen Online-Service an: Mit unserem Tool unter

www.legalomat.de

können Sie als eBay-Händler kostengünstig AGB selbst erstellen. Unsere Software leitet Sie dafür durch einen Fragenkatalog, an dessen Ende Ihre AGB zum Download zur Verfügung stehen.

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Unsere Kanzlei bietet ab sofort einen neuen Online-Service unter der Marke

legalomat.de:

Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, können Sie auf legalomat.de Widerrufsbelehrungen und AGB für DaWanda, eBay, Amazon und andere Shoptypen online generieren.

In der Einführungsphase bieten wir das AGB-Tool für eBay- und DaWanda-Händler an. Unser Angebot bauen wir kontinuierlich aus.

Links:

Legalomat.de-Startseite | AGB für eBay | AGB für DaWandaWiderrufsbelehrung

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Eine solche Entscheidung war schon lange erwartet worden, jetzt hat das Landgericht Hamburg entschieden: Auch für Internet-Cafes gilt, woran sich auch private Nutzer zu halten haben, nämlich den Internetanschluss gegen Missbrauch zu sichern. Insbesondere für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing (eMule, BitTorrent, Peer-to-Peer-Netzwerke) müssen die Anschlussinhaber einstehen. Das Gericht urteilte: Gerade auch die Betreiber öffentlicher Zugänge müssen damit rechnen, dass ihre Anschlüsse wegen der Anonymität der Nutzer für Rechtsverletzungen genutzt werden. Schadensersatzansprüchen können die Anbieter öffentlicher Internetzugänge nur vermeiden, indem sie jegliche Ports sperren, über die bekanntermaßen urheberrechtlich geschütztes Material ausgestauscht wird. Dies gilt sowohl für feste PC-Stationen als auch für WLAN-Anschlüsse.

Quelle: LG Hamburg, Entscheidung vom 25. 11. 2010, Az. 310 O 433/10

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ein weiteres wichtiges Urteil zum Werberecht für Anbieter von Onlineshops gefällt. Im verhandelten Fall ging es um Werbung für Produkte “aus tiergerechter Haltung”. Die Kernaussagen des Gerichts sind:

1. Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstößt trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG, wenn das angesprochene Publikum annimmt, mit der Werbung werde ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem angesprochenen Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres – insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz – erwarten kann.

2. Eine Werbung, die lediglich die Einhaltung eines geltenden gesetzlichen (Mindest-) Standards hervorhebt (hier: betreffend die Haltung von Hühnern bzw. Legehennen), kann insbesondere auch dann als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend sein, wenn es auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Ausnahmen von dem gesetzlichen Grundsatz bzw. Standard gibt. Diese ändern insofern nichts an der Grundaussage eines allgemeinen gesetzlichen Verbots.

OLG Oldenburg, Leitsätze der Entscheidung vom 3. 6. 2010, Az. 1 U 6/10.

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Kürzlich hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob die für Webseiten geltenden Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsbelehrung etc.) auch in Apps auf mobilen Endgeräten gemacht werden müssen. Das betrifft vor allem Anwendungen für das iPhone von Apple, Nokias Ovi-Anwendungen und ähnliche.

Das Gericht urteilte, dass sämtliche Kennzeichnungspflichten, die für “normale” Webauftritte gelten, auch auf diese Apps anzuwenden sind. Sind die Angaben unvollständig, verstößt der Anbieter des Apps gegen das Wettbewerbsrecht und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Dem Anbieter kann darüber hinaus gerichtlich verboten werden, sein App vom Markt zu nehmen.

OLG Hamm, Entscheidung vom 20. 5. 2010, Az. I 4 U 225/09

Hinweis: Unter www.legalomat.de finden Sie einen kostenlosen Impressums-Generator sowie Tools zum Erstellen von AGB und Widerrufsbelehrungen für Online-Shops

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Kurioses Verfahren vor dem OLG Hamburg: Ein Haushaltswaren-Hersteller hatte Eierbecher mit der Bezeichnung “eiPott” auf den Markt gebracht. Dass Otto Normalbürger diese Eierbecher mit den mp3-Playern von Apple verwechseln könnte, erscheint ausgesprochen fernliegend – nur nicht für das OLG Hamburg. Das Gericht gab der Klage der Firma Apple recht und verurteilte den Hersteller der Eierbecher zur Unterlassung, da ein “eiPott” das Markenrecht am “iPod” verletzen würde. Merke: Wenn es um ihr Markenrecht geht, verstehen manche Rechteinhaber einfach keinen Spaß.

OLG Hamburg, Einstweilige Verfügung vom 9. 8. 2010, Az. 5 W 84/10

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